Basisförderung: Gefördert werden automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel). Der Wirkungsgrad des Kessels muss bei 89 % liegen. Der Zuschuss beträgt 36,- EUR/kW errichteter Nennwärmeleistung. Die Mindestförderung beträgt bei
- Pellet(Zimmer-)öfen mit Wassertasche: 1.000,- EUR - luftgeführte Pelletöfen ab 8 kW: 1.000,- EUR - Pelletkesseln: 2.000,- EUR - Pelletkesseln mit neuem Pufferspeicher von mindestens 30 l/kW: 2.500,- EUR
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.
1. Kombinationsbonus: Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden. Dieser Bonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kombinierbar. Dieser Bonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kombinierbar.
2. Effizienzbonus: In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Förderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1994, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1994, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Bonus vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.
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